In Zusammenarbeit mit unseren kooperierenden Fachanwälten/innen für Versicherungsrecht möchten wir Ihnen auch zu dieser immer wieder auftretende Frage eigene Informationen geben, die allerdings an dieser Stelle aufgrund der Komplexität der Thematik nicht abschießend sein können.
Deshalb konzentrieren wir uns hier nur auf die Regulierung von Schäden, die durch eine Kfz-Versicherung abgedeckt sind.
Haftpflichtschäden sowie sonstige Unfallschäden und ihre Regulierung – die Rechtsprechung ist inzwischen sehr komplex, so dass wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen direkt an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu wenden.
Glasbruchschäden werden durch die Teilkasko abgedeckt. Bedeutet – die Versicherung des Kunden muss bezahlen. Der Kunde hat seine SB (bei Werkstattbindungsverträgen auch die Sonder-SB) selbst zu übernehmen.
Eigentlich ganz einfach – die Werkstatt rechnet mit dem Kunden ab; der Kunde reicht die Rechnung bei seiner Versicherung ein und bekommt die Kosten erstattet. Kürzt die Versicherung einzelne Rechnungspositionen, muss sich der Versicherte (Kunde) mit der Versicherung auseinandersetzen.
Bedeutet – ob eine Versicherung angesichts der gewünschten Kundenbindung an einem Streit mit seinem Versicherten Interesse hat, darf bezweifelt werden. Folglich bleiben i. d. R. unberechtigte Kürzungen aus.
Durch die Abtretungserklärung der Ansprüche des Versicherten ändert sich das Prozedere. Denn nun rechnet die Versicherung den Schaden DIREKT mit der Werkstatt ab. Der Kunde / Versicherte bleibt außen vor.
Was einst als Vereinfachung der Schadensregulierung gedacht war, öffnet heute den Versicherungen das Tor, Rechnung nicht nur prüfen zu lassen (was sicher sinnvoll und korrekt ist), sondern auch nach eigenen Interessen und Vorgaben zu kürzen.
Wer kennt nicht den Schriftzug "Vorgang: Nicht o. k." … - bedeutet in der Konsequenz, dass eine Versicherung für sich das Recht beansprucht, über Rechnungen Dritter (Werkstatt) zu urteilen, ob diese rechtlich einwandfrei ist. (Obwohl es keine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Werkstatt und Versicherung gibt.) Mit der weiteren Folge, dass nicht der Unternehmer seinen Preis festlegt, sondern die Versicherung ihm ihre Vorstellungen des Verdienstes aufzwingen will.
Bei Rechnungskürzungen von Versicherungen – insbesondere Ihres Stundenverrechnungssatzes – lautet unsere Empfehlung an Werkstätten: Lassen Sie sich das nicht gefallen! Wenn Sie als Werkstatt oder Versicherter Fragen zu Rechnungskürzungen bei der Regulierung eines Schadenfalls haben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.