Rund um das Thema "WSB-Vertrag" gibt es viele Fragen und noch mehr Unsicherheiten - sowohl bei Kfz-Werkstätten als auch beim Verbraucher!
Auch wenn wir von der AGS GmbH als AUTOGLAS SPEZIALIST in diesem Beitrag sicher nicht alle Fragen klären können, so wollen wir Ihnen doch im Rahmen unserer Kooperation mit einer großen deutschen Rechtsanwaltskanzlei und aus der täglichen Praxis heraus, einige – so denken wir – wichtige Informationen geben.
"WSB-Verträge" gibt es nur bei Kfz-Kaskoversicherungen (TK / VK). Diese Versicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern die Versicherten schließen sie freiwillig ab. Neben vielen anderen vertraglichen Regelungen gibt es auch die Klausel zur "Werkstattbindung"; was bedeutet, dass die Versicherung im Schadensfall entscheidet, wo und bei wem der Schaden behoben wird.
(ACHTUNG: Die Regulierung von Haftpflichtschäden hat nichts mit Kaskoversicherungs- und / oder Werkstattbindungsverträgen zu tun!)
Der Versicherte erhält einen von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich hohen Nachlass auf seine Kaskoversicherungsprämie. Im Gegenzug darf die Versicherung entscheiden, wo der Schaden behoben wird.
Hält sich der Versicherte NICHT an das Weisungsrecht der Versicherung, wird eine "Sonder-SB" (die sogen. Selektgebühr) fällig, deren Höhe in der Versicherungsklausel fixiert ist.
Übrigens – nicht alle Versicherungen bieten "WSB-Verträge" an. Exemplarisch sei die LVM genannt. Als "Vorreiter" für "WSB-Verträge" gilt die HUK, bei der 2017 knapp 36% aller Kaskoverträge eine WSB-Klausel hatten.
Genaue Zahlen zu "WSB-Verträgen" bei allen Kfz-Kaskoversicherungen gibt es nicht – die allgemeinen Schätzungen liegen zwischen 20% und 30%.
AGS hält die Schätzungen für realistisch, denn selbst beim eindeutigen Marktführer HUK sind knapp 2/3 aller Kaskoverträge OHNE WERKSTATTBINDUNG!
Für Versicherungen sind aus AGS-Sicht "WSB-Verträge" sehr lukrativ. Denn gegen einen meist geringen Nachlass auf die Versicherungsprämie (das können je nach Prämienhöhe teilweise nur wenige Euros im Monat sein) bekommt die Versicherung das Recht, den Schaden in einer ihrer Vertragswerkstätten beheben zu lassen. Extra ausgehandelte Verträge stellen sicher, dass diese Vertragswerkstätten deutlich unter dem ortsüblichen Preisniveau abrechnen müssen. Bedeutet – die Versicherung spart erhebliche Beträge bei der Schadensbeseitigung.
Verstößt der Versicherte gegen die "WSB-Klausel" und fährt in seine Werkstatt des Vertrauens, so wird die Sonder-SB fällig. Bedeutet – die Versicherung zahlt nur einen Teil des Schadens.
Zusammengefasst – "WSB-Verträge" sind für Versicherungen lukrativ, da sie für etwas Prämiennachlass das "Weisungsrecht" für die Schadensbeseitigung oder nur einen vertraglich definierten Anteil an der Schadenshöhe zu tragen haben.
Die Versicherten geben für den dargestellten Prämiennachlass ihre freie Werkstattwahl auf. Sie haben so gut wie keinen Einfluss darauf, wo und bei wem das Fahrzeug in Stand gesetzt wird.
Will der Versicherte trotzdem im Schadensfall in seine Werkstatt des Vertrauens, so muss er die Sonder-SB bezahlen. Diese "Strafgebühr" übersteigt i. d. R. bei weitem die eingesparten Prämienprozente. Eindrucksvoll dargestellt auf der Homepage der Firma Auto Hirsch/93359 Wildenberg.
Für Kfz-Betriebe bedeuten "WSB-Verträge": Weniger Aufträge, weniger Umsatz, weniger Ertrag durch "weggesteuerte" Kunden und Schäden.
Wir bei AGS haben festgestellt, dass bei Werkstätten und Versicherten eine sehr große Unsicherheit bzgl. Werkstattbindung und ihren Folgen besteht. Bedingt durch die Unwissenheit der Betroffenen.
Deshalb … wenn Sie als Werkstatt oder Versicherter Fragen haben - kontaktieren Sie uns!